Rechtsgrundlagen:
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste-Hilfe geleistet werden kann, sind Unternehmer gesetzlich verpflichtet Ersthelfende auszubilden. Diese Verpflichtung beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Durck einen Klick auf das Bild können Sie die jeweilige Information als PDF herunterladen um weitere Informationen zu bekommen. |
Anzahl Ersthelfende:
Die Mindestanzahl Ersthelfende im Betrieb ergibt sich aus §26 DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention. Zusätzlich finden Sie in der DGUV Regel 100-001 dazu ergänzende Erläuterungen.
(1) Die Unternehmensleitung hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistungen Ersthelfende mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Gruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten
Bitte beachten:
Welches Seminar wird benötigt?
Für alle, die keine Ersthelfende haben oder wenn die Ausbildung länger als 2 Jahre zurückliegt.
Ersthelfende im Betrieb - Verwaltung - Hochschule - weiterführende Schulen - Führerschein
Für alle, die Ersthelfende haben und wenn die Ausbildung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.
Ersthelfende im Betrieb - Verwaltung - Hochschule - weiterführende Schulen
Für alle, die in den folgenden Berufen tätig sind.
Ersthelfende in Grundschulen - Tagespflegepersonen - Kindertageseinrichtungen - Eltern - Großeltern
Für alle, die in den folgenden Berufen tätig sind.
Personal in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen als MDK-Nachweis - Privatpersonen als Fresh up